§ 74 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

D. Bringung zu Wasser Trift, Bewilligungsbehörde

§ 74.

(1) Die Bringung des Holzes in den Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in den Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen erhöhten Triebkraft des Wassers (Trift) und die Errichtung der dazugehörigen Bauten (Triftbauten) bedürfen unbeschadet der erforderlichen Bewilligung nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch der Bewilligung der Behörden auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.

(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132205

alte Dokumentnummer

N8197522436L

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