D. Bringung zu Wasser Trift, Bewilligungsbehörde
§ 74.
(1) Die Bringung des Holzes in den Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in den Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen erhöhten Triebkraft des Wassers (Trift) und die Errichtung der dazugehörigen Bauten (Triftbauten) bedürfen unbeschadet der erforderlichen Bewilligung nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch der Bewilligung der Behörden auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.
(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132205
alte Dokumentnummer
N8197522436L
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