Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 74.
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
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