§ 74 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Durchführung der verdeckten Ermittlung

§ 74

(1) § 74.Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Dieser Behörde ist der Beschluss über die Bewilligung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.

(2) Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere § 25 StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.

(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24, 84 Abs. 3 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gericht vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.

(4) Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist der verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

(5) Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (§ 25 StPO).

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