Verfolgungsverjährung
§ 74.
(1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141741
alte Dokumentnummer
N8199762339J
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