Vollziehung
§ 74.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich der §§23 bis 31, §32 Abs.1 bis 3 sowie Abs.9 bis 13, §§36 bis 38, §39 Abs.1 bis 6 und Abs.8, §§40 bis 43, §44 Abs.1, Abs.2 Z1 und Abs.5 bis 8, §§45 bis 47, §48 Abs.1, Abs.2 Z1, Abs.5 bis 9, §§50 bis 52, §53 Abs.1 Z2, §55, §56 Abs.1 bis 5 und Abs.7, §57, §61, §63 Abs.1, Abs.2 Z1, 2, 4 und 5, Abs.3 Z2, Abs.6 und 7, §§64 und 65, §§68 bis 72 der Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich des §35 und des §60 Abs.1 und Abs.2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
- 3. hinsichtlich des §17 Abs.3 und 4 sowie §60 Abs.2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
- 4. hinsichtlich der §§58, 59 und 62 Abs.1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
- 5. hinsichtlich des §32 Abs.4 Z3, Abs.5 bis 8, §39 Abs.7 und §53 Abs.5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 6. hinsichtlich des §33 und §56 Abs.6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 7. hinsichtlich des §34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- 8. hinsichtlich des §8 Abs.1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 9. hinsichtlich des §11 Abs.4 zweiter Satz und des §32 Abs.4 Z1 und 2 sowie Abs.12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;
- 10. hinsichtlich des §19 Abs.1 letzter Satz und des §47 Abs.3 die Bundesregierung;
- 11. im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)