§ 74 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74

(1) § 74.Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt

  1. 1. für die amtliche Notierung die im entsprechenden Schema der Anlagen A bis H vorgesehenen Angaben,
  2. 2. für den geregelten Freiverkehr die in den Anlagen I und J vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

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