Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962
b) Behörden zweiter Instanz.
§ 74
Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist.
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