§ 74 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Unterabschnitt G

Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24 Z 1

Anwendungsbereich

§ 74

Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die

  1. 1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind und
  2. 2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.

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