Unterabschnitt G
Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24 Z 1
Anwendungsbereich
§ 74
Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die
- 1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind und
- 2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
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