§ 748 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses

§ 748.

(1) Jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.

(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 5,28 Mio. EUR aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40230584

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