Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 742c.
Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40253553
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