Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 73g.
(1) Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Abs. 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
(2) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Abs. 3 auf das inländische Geschäft.
(3) Das Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des § 5a Abs. 1 erhalten hat und sich die österreichische
FMA gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(4) Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b anzusehen.
(5) Der Mindestbetrag des Garantiefonds entspricht der Hälfte der Beträge gemäß § 73f Abs. 2 und 3.
(6) Die Vermögenswerte, die weder dem Deckungsstock gewidmet noch zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, erforderlich sind, müssen in Höhe des Eigenmittelerfordernisses in einem Vertragsstaat, in Höhe des Garantiefonds im Inland belegen sein.
(7) Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40020964
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