§ 73e VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Zuordnung der Eigenmittel

§ 73e.

(1) Die Eigenmittel sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muß gewährleistet sein, daß nicht die Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigten Dritten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

(2) Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Eigenmittel in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet der Abs. 3 und 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(3) Solange die gemäß § 73b Abs. 1 erforderliche Eigenmittelausstattung in jeder Bilanzabteilung gewährleistet ist, darf eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung zwischen den Bilanzabteilungen erfolgen; die FMA ist von einer solchen Umschichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) § 104a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden, wenn die Eigenmittel in einer oder mehreren Bilanzabteilungen nicht das erforderliche Ausmaß erreichen. Die FMA kann in diesem Fall eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung aus anderen Bilanzabteilungen, die eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen, gestatten, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter Dritter zu erwarten ist.

(5) Für die zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erforderlichen Angaben gilt § 85a.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020962

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