§ 73b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 73b

(1) § 73b.§ 39 Abs. 2 und 3 und § 47b sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

  1. 1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
  2. 2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47b können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

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