§ 73b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Eigenmittelausstattung

§ 73b.

(1) Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in § 73f Abs. 2 und 3 genannten Beträge zu halten. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(1a) Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.

(2) Eigenmittel sind

  1. 1. a) bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) das eingezahlte Grundkapital,
  2. b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann,
  3. c) bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das diesen auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (Dotationskapital),
  1. 2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, die unversteuerten Rücklagen und der versteuerte Teil der Risikorücklage,
  2. 3. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
  3. 4. Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 1 und 2 unter Beachtung des § 73c Abs. 3 bis 6, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat.

(3) Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.

(4) Von den Eigenmitteln sind der Bilanzverlust, die Buchwerte eigener Aktien und eigener Partizipationsscheine sowie der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände abzuziehen.

(4a) Von den Eigenmitteln sind weiters abzuziehen:

  1. 1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten,
  2. 2. Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigem Kapital von in Z 1 angeführten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 beteiligt ist.

(4b) Werden vorübergehend Anteile eines in Abs. 4a Z 1 angeführten Unternehmens gehalten, um dieses Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit Genehmigung der FMA der Abzug gemäß Abs. 4a unterbleiben.

(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (FKG), angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in der einbezogen sind.

(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese den Betrag der gemäß § 81h Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.

(7) Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Abs. 5 und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.

(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

1. EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

2. EU: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Partizipationskapital, Risikoabdeckung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40155848

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