§ 73a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer

§ 73a

(1) § 73a.Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 42a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. 1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

    § 41 Abs. 2 oder

  1. 2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

    § 41 Abs. 2,

    so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 42a gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

  1. 1. dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
  2. 2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.

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