§ 73a GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter

§ 73a.

(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zwecke der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben.

(2) Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40134437

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