§ 73a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Besondere Dienstzulage

§ 73a

§ 73a. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 726 S, in der Verwendungsgruppe W 2 768 S und in der Verwendungsgruppe W 1 909 S.

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