§ 73a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

§ 73a

(1) § 73a.Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen.

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

(4) Die Gebühren für Abfragen nach Abs. 1 bestimmt der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

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