§ 73 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Entschädigung

§ 73.

Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, der Vorsitzende der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfalle vom Kammervorstand (Vorstand der Bundeskammer) zu bestimmende angemessene Entschädigung.

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