§ 73 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 73.

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.

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