§ 73 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Sitz – Firma

§ 73.

Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen und gleichzeitig Berufssitz eines der gesetzlichen Vertreter sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057543

alte Dokumentnummer

N3199957997L

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