Zurückweisung
§ 73.
Unzulässige Vorlagen sind in jeder Lage des Verfahrens ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zurückweisung
§ 73.
Unzulässige Vorlagen sind in jeder Lage des Verfahrens ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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