§ 73 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

5. Abschnitt

Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag

§ 73

Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für jede Forderung einzeln zu berechnen. Dabei sind der Forderungswert gemäß den §§ 65 bis 67, die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit gemäß den §§ 68 bis 72 zu bestimmen und dann in den Formeln gemäß §§ 74 bis 82 zu verwenden.

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