§ 73 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 73.

Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046201

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