Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
§ 73.
Briefsendungen, die nicht die besonderen Merkmale einer Drucksache aufweisen, sind dem Absender zurückzugeben, wenn auf ihnen der Vermerk „Drucksache“ angebracht ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145950
alte Dokumentnummer
N9195722630L
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