§ 73 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

§ 73.

Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

  1. 1. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 3 sowie 44 Abs. 3,
  2. 2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie
  3. 3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4

    unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

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