Mitteilung an den Bundesminister für Inneres
§ 73.
Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres
- 1. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 3 sowie 44 Abs. 3,
- 2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie
- 3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4
unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)