§ 73 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Ausbildungsinhalt

§ 73

(1) § 73.Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG umfasst

  1. 1. eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und
  2. 2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der "Massagetechniken zu Heilzwecken".

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.

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