§ 73 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Verhaltensvorschriften

§ 73

(1) Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.

(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)