§ 73 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Inhalt der Eintragungen

§ 73

(1) § 73.Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.

(2) Wird dem Kartellgericht eine Änderung der im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt, die keine Änderung oder Ergänzung des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung begründen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.

(3) Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer (§ 24) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.

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