§ 73 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 73

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. § 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146419

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