§ 73 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Vollziehung

§ 73

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 58a, 61 Abs. 2, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 63 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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