Zu Abs. 2, 3: § 19 Abs. 3 PreisG, BGBl. Nr. 260/1976.
§ 73.
(1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 146/1992)
(4) Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in einer Verordnung gemäß Abs. 5 bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Abs. 4 unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 4 zu übermitteln haben.
(6) Die Gewerbetreibenden haben beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher, für welches das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, diesem die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, die Gesamtbelastung und die Maßstäbe für eine allfällige Zinsgleitklausel nachweislich schriftlich und unter Ausfolgung einer Zweitschrift zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige Kosten sind dabei gesondert auszuweisen. Der Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, mit dem – unter Berücksichtigung von Zinseszinsen – nach finanzmathematischer Methode auf den Tag der Übergabe der Sache abgezinst, die Leistungen des Verbrauchers für das Abzahlungsgeschäft gleich hoch sind wie der vom Verbraucher geschuldete Betrag; die Jahre sind vom Tage der Übergabe der Sache an und die Monate kalendermäßig (365/360) zu rechnen. Der Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.
(7) Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte anbieten, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, haben die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach Abs. 6 zu berechnen ist, durch Aushang in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen, Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden schriftlichen Anbot den nach Abs. 6 zu berechnenden Jahreszinssatz anzugeben.
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 6 und 7 bleibt § 73 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, weiterhin in Geltung.
Zu Abs. 2, 3: § 19 Abs. 3 PreisG, BGBl. Nr. 260/1976.
Schlagworte
BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080513
alte Dokumentnummer
N5199324730J
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