§ 73 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und
Ausweisung

§ 73.

(1) Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der §§ 21 Abs. 8 und 30 Abs. 1 für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. § 72 Abs. 3, 5 und 6 gelten.

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