§ 73 EU-BStbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Aufgaben

§ 73.

Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und
  2. 2. die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn
  1. a) das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder
  2. b) die österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 abgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216502

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