Executionsacten.
§. 73.
Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.
Schlagworte
Beteiligter, Akteneinsicht, Exekutionsverfahren, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt, Akt, Aktenstück
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038097
alte Dokumentnummer
N2199549692J
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