§ 73 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 73.

(Grundsatzbestimmung) (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123981

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