Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
§ 73.
(1) Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist aus
- 1. dem für die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen dem Überwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung erforderlichen Bremsweg für das Schienenfahrzeug und
- 2. der Wegstrecke, die sich aus der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß § 70 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Halbschranken, gemäß § 71 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume, gemäß § 72 Abs. 3 und 4 für Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und der Wegstrecke, die vom Schienenfahrzeug innerhalb einer Signalbeobachtungszeit von 9 Sekunden durchfahren wird, zusammensetzt, und
- 3. den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten einschließlich der für das Verlassen der offenen Endlage der Schrankenbäume erforderlichen Zeiten (Technikzeiten)
- zu ermitteln. Dieses Ergebnis ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(2) Weiters ist, abhängig davon, ob Lichtzeichen mit Halbschranken und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung zur Ausführung gelangen sollen, die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges wie bei Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung, wie bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung oder wie bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen und Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 zu ermitteln.
(3) Der größere der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Wert ist für die Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung heranzuziehen.
(4) Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist wie für Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40140517
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)