Neunter Abschnitt Tilgung von Disziplinarstrafen
§ 73.
(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035314
alte Dokumentnummer
N2199011606H
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