§ 73 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Neunter Abschnitt Tilgung von Disziplinarstrafen

§ 73.

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035314

alte Dokumentnummer

N2199011606H

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