§ 73 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 73.

(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 50 anzuwenden.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer- oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 22 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 nicht entgegen.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154335

alte Dokumentnummer

N9199329143J

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