Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 73.
(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 50 anzuwenden.
(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer- oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 22 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 nicht entgegen.
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154335
alte Dokumentnummer
N9199329143J
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