§ 73 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

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