Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 73.
(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
- 1. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
- 2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
- a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
- b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
- c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155990
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