Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente
§ 73.
(1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.
(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
- 1. Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
- 2. der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
- 3. der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments herabgeschrieben, so
- 1. ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;
- 2. besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keine Verbindlichkeit mehr und
- 3. erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.
(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
- 2. die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
- 3. Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
- 4. Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.
(5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40167021
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