§ 73 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Organe der Ärztekammern

§ 73.

(1) Organe der Ärztekammern sind:

  1. 1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
  2. 2. der Kammervorstand (§ 81),
  3. 3. der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (§ 83),
  4. 4. die Kurienversammlungen (§ 84),
  5. 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
  6. 6. der Präsidialausschuß (§ 86),
  7. 7. der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113),
  8. 8. der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung vorgesehen ist, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten zu bestellen sind. Die Anzahl der Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.

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