§ 72a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Wahl der ehemaligen Notare in die Hauptversammlung

§ 72a.

(1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 70) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.

(2) Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110746

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