Rückbringung der Vormerkwaren
§ 72.
(1) Die Rückbringung vorgemerkter Waren kann, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Fällen, über jedes Zollamt erfolgen.
(2) In den Fällen des Vormerkverkehrs, in denen eine Ausübungsbewilligung erteilt wurde, hat die Rückbringung der vorgemerkten Waren über das Zollamt zu erfolgen, bei dem sie im Eingang oder Ausgang vorgemerkt wurden; dies gilt nicht, wenn von der Zollbehörde, die die Ausübungsbewilligung erteilt hat, aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen Ausnahmen zugelassen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049594
alte Dokumentnummer
N3198810440F
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