§ 72 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

Berufs-Hubschrauberpiloten.

§ 72

§ 72. Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):

  1. a) Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1 abgelegt hat,
  2. b) Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.

(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.

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