Berufs-Hubschrauberpiloten.
§ 72
§ 72. Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
- a) Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1 abgelegt hat,
- b) Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.
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