Zulässige Gesellschaftsformen
§ 72.
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch
- 1. eine offene Gesellschaft oder
- 2. eine Kommanditgesellschaft oder
- 3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40070538
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