§ 72 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.

§ 72.

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

  1. a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
  2. b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
  3. c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
  4. d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
  5. e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
  6. f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
  7. g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

    das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).

(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)