§ 72 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Datenschutz

§ 72

(1) § 72.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen.

(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen.

(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind.

(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

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