§ 72 VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 72.

Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung Schriftform ausbedungen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)